Neue Maßnahmen im Landkreis Gifhorn aufgrund geänderter Corona-Verordnung und Bundesinfektionsschutzgesetz

veröffentlicht: am 22.04.2021     Presseinformation

Die Veränderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes wurde nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die neue Fassung tritt bereits am Samstag, 24.04.2021, in Kraft. Wesentliche Neuerung ist die sogenannte „Bundesnotbremse“. Denn künftig wird es bundesweit einheitliche Regelungen geben, sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an einem Dreitagesabschnitt über dem Wert von 100 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 100, regelt weiterhin die Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes die Maßnahmen.

Sowohl nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz als auch nach der Landesverordnung sind künftig die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Fallzahlen für die Regelungen und Maßnahmen maßgeblich.

Die Gifhorner Kreisverwaltung wird sich in den nächsten Tagen intensiv mit den neuen Maßnahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes auseinandersetzen und Anfang der kommenden Woche dazu umfassend informieren. 

Das Bundesinfektionsschutzgesetz in Zusammenhang mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat aber auch bereits kurzfristige Auswirkungen auf die im Landkreis Gifhorn geltenden Regelungen:

Status der Hochinzidenzkommune wird aufgehoben

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetztes beabsichtigt das Land Niedersachsen seine Corona-Verordnung anzupassen. Der Entwurf der Aktualisierten Corona-Verordnung liegt der Kreisverwaltung vor. Hiernach ersetzt die Bundesnotbremse künftig die Regelung über Hochinzidenzkommunen der Landesverordnung. Die Regelung wurde deshalb aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung gestrichen. Ohne die Hochinzidenzkommunen-Regel fehlt der Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn jedoch die rechtliche Grundlage und wird aus diesem Grund von der Kreisverwaltung zu Samstag, 24. April 2021, aufgehoben.

Nach derzeitigem Stand ist es demzufolge ab dem kommenden Samstag im Landkreis Gifhorn wieder möglich, dass sich ein Haushalt mit zwei weiteren Personen eines gemeinsamen Haushaltes trifft. Darüber hinaus dürfen alle Einzelhändler im Landkreis Gifhorn mit dem Click&Meet-Konzept wieder öffnen. Diese Regelung gilt so lange, bis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über dem Wert von 150 liegt. Sobald die Inzidenz im Landkreis Gifhorn an drei Tagen wieder über 100 liegt, ist es erforderlich, dass ein negativer Schnelltest beim Betreten des Geschäftes nachgewiesen wird.

Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Jetzt zahlt es sich aus, dass wir im Landkreis Gifhorn vorausschauend in vielen Gebietseinheiten Testzentren aufgebaut haben. So haben die Bürgerinnen und Bürgern bereits an zehn verschiedenen Orten die Möglichkeit, sich testen  zu lassen. Darüber hinaus besteht das Angebot, sich beim Hausarzt oder in der Apotheke testen zu lassen. Zudem haben wir im Landkreis Gifhorn rechtzeitig die Voraussetzungen für den Einsatz der Corona Apps Luca und PassGo geschaffen. Damit können digitale Kontakttagebücher geführt werden und Ergebnisse von Schnelltests am Eingang vorgezeigt werden. Ich hoffe, dass viele Unternehmerinnen und Unternehmer ebenfalls auf diese Apps setzen.“


Ausgangssperre bleibt vorerst bestehen

Im Gegensatz zur Hochinzidenzkommune bleibt die rechtliche Grundlage für die Ausgangssperre in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestehen. Das Land Niedersachsen räumt den Landkreisen und kreisfreien Städte auch weiterhin die Option ein, eine Ausgangssperre anzuordnen.

Die Kreisverwaltung wird von dieser Option Gebrauch machen und über das kommende Wochenende die Entwicklung der Infektionszahlen weiterhin genau beobachten, bevor am Montag eine abschließende Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Ausgangssperre getroffen wird.


Kitas und Schulen bleiben weiterhin im Notbetrieb

Das Land Niedersachsen hat abweichend vom Bundesinfektionsschutz gesetzt die Maßnahmen für den Kita- und Schulbereich verschärft und legt in seiner Corona-Verordnung weiterhin die 7-Tage-Inzidenz von 100 als Schwellenwert für Lockerungsschritte fest. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an einem Fünftagesabschnitt unterschritten wird, kehren Kindertagesstätten und Schulen in das Szenario B zurück.

Somit verbleiben die Kindertagesstätten und die Großtagespflege im Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch der Präsenzunterricht ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind nach wie vor die 9. und 10. Jahrgänge sowie die Sekundarstufe 2 wenn Abschlussprüfungen anstehen, die Klassen 1 bis 4, Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung, Tagesbildungsstätten und die außerschulische Bildung.