Das Land Niedersachsen hat kürzlich seine Corona-Verordnung aktualisiert. Neben Anpassungen in den einzelnen Warnstufen, gibt das Land auch eine „Weihnachtsruhe“ vor. Landesweit wird einheitlich vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 die Warnstufe 3 angeordnet. In diesem Zeitraum richten sich die Infektionsschutzmaßnahmen bzw. Warnstufen nicht nach dem Leitindikator-System.
Für Treffen mit ungeimpften Personen gilt weiterhin die Kontaktbeschränkung auf Personen des eigenen Haushaltes zuzüglich zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Hierbei ist der Impfstatus der weiteren Personen nicht maßgeblich. Sofern eine Person ungeimpft ist, gilt die Kontaktbeschränkung.
Für private Veranstaltungen von Personen – die entweder vollständig geimpft oder genesen sind – gilt in geschlossenen Räumen eine maximale Teilnehmerzahl von 25 und unter freiem Himmel von 50 Personen. Außerdem muss eine Kontaktdatenliste geführt werden.
Für öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder (auch private) Veranstaltungen mit mehr als zehn simultanen Teilnehmern (max. 500) gilt in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel die 2Gplus-Regel. Werden nur maximal 70 Prozent der Kapazitäten belegt, entfällt der zusätzliche Negativtest (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon unter anderem durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunale Gremien. Der Landkreis Gifhorn hat jedoch per Allgemeinverfügung die Infektionsschutzmaßnahmen für religiöse Veranstaltungen auf die 3G-Regel verschärft. Öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 500 simultanen Teilnehmern – sowohl drinnen als auch draußen – sind nicht zulässig. Ebenfalls geschlossen bleiben müssen Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (drinnen und draußen).
Im Einzelhandel gelten dieselben Maßnahmen wie in der Warnstufe 2. Nach dem Urteil des OVG Lüneburg hat die 2G-Regel auch während der Weihnachtsruhe keinen Bestand mehr. Aktuell ist das Tragen einer medizinischen Masken vorgeschrieben.
Unverändert bleiben die Maßnahmen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen. Sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel gilt die 3G-Regel. Ausnahmen bilden die medizinisch notwendigen Anwendungen.
In der Innen- und Außengastronomie kommt die 2Gplus-Regel zur Anwendung. Auf den zusätzlichen Negativtest kann verzichtet werden, wenn maximal 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice.
Für die Bereiche Beherbergung, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen gilt im Innen- und Außenbereich die 2Gplus-Regel. Auf den zusätzlichen Negativtest kann verzichtet werden, wenn maximal 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden bzw. mindestens zehn Quadratmeter Raum pro Person zur Verfügung stehen (Sportanlagen). Eine Ausnahme bildet die Sportausübung, die für das Tierwohl unerlässlich ist. Hierbei kommt auch weiterhin die 3G-Regel zur Anwendung.
Für Heime und Pflegeeinrichtungen ist weiterhin ein negativer Testnachweis zwingend erforderlich. Dabei ist der Impfstatus nicht maßgeblich. Alle Personen – auch vollständig geimpfte, genesene oder geboosterte Besucher – müssen einen negativen Test vorweisen.
Die Kinderbetreuung befindet sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Die Schulferien in Niedersachsen dauern vom 23. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022.
Die Durchführung von Weihnachtsmärkten ist ausgeschlossen.
Zudem gilt – bis auf den Einzelhandel – eine verschärfte medizinische Maskenpflicht (mindestens Schutzniveau FFP2/KN95). Auch in den Kreishäusern gilt aufgrund der angeordneten Weihnachtsruhe während der Öffnungszeiten (27. bis 30. Dezember) die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95-Maske sowie weiterhin die 3G-Regel.
Alle Informationen sind auch auf der Homepage des Landkreises Gifhorn übersichtlich aufbereitet und unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/ abrufbar.