Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin oder den Halter zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
30,00 Euro - 81,80 Euro
ggf. Wunschkennzeichengebühr
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
gegebenenfalls die Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister
die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
Vereinsregisterauszug
Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
deren Ausweise
bei eingeführten Fahrzeugen zusätzlich:
EU-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (Certificate of Conformity = COC) oder Datenbestätigung
den Kaufvertrag oder die Rechnung
Verzollungsnachweis (nicht erforderlich bei EG-Ländern)
§ 6 Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.