Je nach Einzelfall können Namen durch Erklärung nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder nach dem Bundesvertriebenenrecht (z.B. Spätaussiedler) geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde.
Grundsätzliches:
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Eine öffentlich-rechtliche Änderung der Familien- und Vornamen dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter und bedarf einer umfassenden Prüfung.
Ablauf:
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per Mail an das Postfach einbuergerung(at)gifhorn.de.
Bitte benennen Sie hierbei möglichst konkret
Die Begründung soll so ausführlich wie möglich verfasst werden.
Ihr Anliegen wird sodann geprüft und Sie erhalten eine Rückmeldung zu den Erfolgsaussichten eines Antrags.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 250,00 – 1.500,00 €. Die Gebühr für die Vornamensänderung beträgt 30,00 – 500,00 €.
Namensänderungsgesetz
Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz