Blinde und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Leistung wird auf Antrag gewährt, frühestens vom Antragsmonat und nicht rückwirkend. Voraussetzung ist der Nachweis der Blindheit oder gleichzuachtende Sehstörung durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und der Eintrag des Merkzeichens BL.
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Die Anträge können formlos gestellt werden.