Führerschein: Ersatz

Wenn Ihr Führerschein


  • verloren gegangen beziehungsweise abhanden gekommen ist,
  • gestohlen wurde,
  • unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat oder andere Gründe vorliegen,


benötigen Sie einen neuen Führerschein.
Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.



Voraussetzungen


  • ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde
  • Besitz einer Fahrerlaubnis


Verfahrensablauf
Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle persönlich vom Antragsteller schriftlich zu stellen.
Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.



Gebühren

31,30 Euro - 62,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.



Unterlagen

bei Verlust:


  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Abgabe beziehungsweise Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz


bei Diebstahl:


  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz


bei Unbrauchbarkeit:


  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
  • alter Führerschein


bei Namenswechsel:


  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz, sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
  • alter Führerschein



Fristen

Wenn der Führerschein verloren ist, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.