Untere Abfallbehörde

Die untere Abfallbehörde ist mit dem Vollzug des staatlichen Abfallrechts betraut. Grundlage hierfür sind insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sowie das Niedersächische Abfallgesetz. Sie ist im Grundsatz Gefahrenabwehrbehörde und ergreift im Schwerpunkt Maßnahmen die im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Umgang von Abfall in der freien Landschaft und im öffentlichen Raum stehen.


Daneben kontrolliert die untere Abfallbehörde die Umsetzung der Vorgaben der einschlägig geltenden Abfallverordnungen, wie z. B. Klärschlamm-, Bioabfall-, Pflanzenschutz- oder Gewerbeabfallverordnung. Ihr obliegt u. a.


-die Einrichtung von Wertstoffcontainerstandorten


-die Prüfung von Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammler (bspw. Schrottsammler/ Altkleidersammler) sowie die Ahnung eines Sammelverstoßes 


-die Sonderabfallüberwachung bei Einrichtungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind


-Ahndung von Verpackungs- und Pfandverstößen 


-Ahndung bei Umweltverstößen und wilden Müllablagerungen 





Gebühren

Mit der Verwaltungstätigkeit sind Gebühren verbunden, die sich nach dem Aufwand berechnen.



Rechtsgrundlage

Nach § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) sind die Landkreise als Untere Abfallbehörde für Anordnungen zuständig.