Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:
Gewässer I. Ordnung
sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Gifhorn sind dies der Mittellandkanal (MLK) von Allerbüttel bis Bechtsbüttel sowie im Bereich zwischen Wolfsburg und der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt im Gebiet der Gemeinde Rühen und der Elbe-Seiten-Kanal (ESK) von Gannerwinkel bis Edesbüttel.
Unterhaltungspflichtig sind die Wasser- und Schifffahrtsämter Braunschweig und Uelzen.
Gewässer II. Odnung
sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und in einem Verzeichnis abschließend genannt. Gewässer II. Ordnung sind u. a. die Aller, Oker, Ise, Lachte, Ohre, Schunter und diverse andere. Diese Gewässer werden von den flächendeckend im Jahre 1960 errichteten Unterhaltungsverbänden unterhalten. Für die Einzugsgebiete der Aller, der Ise und der Ohre im Landkreis Gifhorn sind die Unterhaltungsverbände "Oberaller", "Ise" und "Ohre" zuständig, die beim Aller-Ohre-Verband in Gifhorn angesiedelt sind. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung der Einzugsgebiete Oker, Schunter, Mittelaller, Lachte und Stederau sind die gleichnamigen Unterhaltungsverbände unterhaltungspflichtig. Diese Verbände haben ihren Sitz in Altenau (UHV Oker), Königslutter (UHV Schunter), Celle (UHV Mittelaller, UHV Lachte), Peine (UHV Aue-Erse) und Uelzen (Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau). Verordnung Gewässer II. Odnung
Gewässer III. Ordnung
sind alle Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Dabei gelten Gräben erst dann als Gewässer III. Ordnung, wenn sie mehr als ein Grundstück entwässern. Die Unterhaltungspflicht liegt grundsätzlich bei dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers. Eine Vielzahl der Gewässer III. Ordnung werden von den Gemeinden oder von Wasser- und Bodenverbänden unterhalten. Verordnung Gewässer III. Ordnung
Umfang der Unterhaltung:
Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und ggf. auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Gifhorn konsultieren sollte.
Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.
Gewässeranlieger und Gewässerhinterlieger unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten. Zur Regelung der besonderen Pflichten bei der Gewässerunterhaltung wurden für den Bereich des Landkreises Gifhorn eine Unterhaltungsordnung für Gewässer II. Ordnung sowie eine Unterhaltungsordnung für Gewässer III. Ordnung erlassen.
Rechtsgrundlagen
Wasserhaushaltsgesetz, Nieders. Wassergesetz