Der seit Jahren festzustellende Mangel an Fachkräften wirkt sich in ländlichen Regionen nachteilig auf die wohnortnahe Versorgung der Menschen mit medizinischen und sozialen Dienstleistungen aus. Um der Entwicklung, die ansonsten immer mehr Menschen weitere Wege und längere Wartezeiten abverlangen würde, nicht tatenlos zusehen zu müssen, hat der Kreistag des Landkreises Gifhorn den Beschluss gefasst, ein eigenes kommunales Förderprogramm auf den Weg zu bringen, mit dem engagierte Auszubildende und Studierende jeglichen Alters bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums finanziell unterstützt und im Gegenzug zur Arbeit in Praxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kitas und im Rettungsdienst innerhalb des Kreisgebietes verpflichtet werden sollen.
Seit 2018 fördert der Landkreis Gifhorn jährlich neue Auszubildende und Studierende bestimmter Berufe und Fachrichtungen im Rahmen des „Stipendienprogramms“.
Das Stipendienprogramm des Landkreises Gifhorn basiert auf der Idee des beiderseitigen Nutzens: Nicht nur die Stipendiatinnen und Stipendiaten profitieren durch die finanzielle Förderung während ihrer Ausbildung oder ihres Studiums. Langfristig profitiert ebenso die Bevölkerung von einer funktionierenden sozialen und medizinischen Infrastruktur.
Aus der Förderung des Landkreises Gifhorn erwächst für die Auszubildenden und Studierenden im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bzw. im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums die vertragliche Verpflichtung, den erlernten Beruf auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn grundsätzlich in Vollzeit auszuüben.
Die Verpflichtung ist zeitlich beschränkt und entspricht der Anzahl der Monate, in denen das Stipendium bezogen wurde. Wer beispielsweise 36 Monate lang ein Stipendium erhielt, muss nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums ebenfalls 36 Monate in Vollzeit – bei Teilzeit entsprechend länger - auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn arbeiten. Anderenfalls muss die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgezahlt werden!
Das Nähere regeln die Richtlinien des Landkreises Gifhorn zur Vergabe der Stipendien sowie die privatrechtlichen Stipendienverträge, die der Landkreis Gifhorn mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten vor Aufnahme der ersten Zahlung abschließt.
Ausbildungsberufe
Unabhängig davon, ob die Ausbildung betrieblich/dual oder rein schulisch erfolgt und unabhängig vom Ausbildungsjahr oder Alter können sich Auszubildende (m/w/d) folgender Berufe bewerben:
1. Pflegeassistentin oder Pflegeassistent
2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
3. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
4. Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent
5. Erzieherin oder Erzieher
6. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
Die Ausbildungsberufe wurden auf Vorschlag der Kreisverwaltung von der Kreispolitik festgelegt. Die Förderung von Auszubildenden anderer Berufe ist nicht möglich.
Studiengänge
Unabhängig vom Studiensemester, Alter und Studienort können sich Studierende folgender Fachrichtungen bewerben:
1. Humanmedizin
2. Hebammenwissenschaft
Die Studiengänge wurden auf Vorschlag der Kreisverwaltung vom Kreistag festgelegt. Die Förderung von Studierenden anderer Fachrichtungen ist nicht möglich.
Jeder neue Förderzeitraum beginnt stets zum 1. November des jeweiligen Jahres.
Interessierte müssen sich bis zum 30. September des jeweiligen Jahres schriftlich beim Landkreis Gifhorn (Fachbereich Gesundheit) bewerben.
Nach erfolgter Prüfung der eingegangenen Bewerbungen werden geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. An dem Vorstellungsgespräch nehmen neben der Bewerberin oder dem Bewerber als Mitglieder der Auswahlkommission in der Regel fünf bis zehn Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages und der Kreisverwaltung teil.
Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche legt die Auswahlkommission in nichtöffentlicher Sitzung durch Mehrheitsbeschluss fest, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Förderzusage erhalten.
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden über die Entscheidung der Auswahlkommission schriftlich informiert.
Für den am 01.11.2024 beginnenden Förderzeitraum sind Bewerbungen ab dem 01.08.2024 möglich, die Bewerbungsfrist endet am 30.09.2024.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (inkl. des ausgefüllten und unterschriebenen Bewerbungsformulares) richten Sie bitte entweder schriftlich an den
Landkreis Gifhorn
Fachbereich 7 – Gesundheit
Allerstraße 21
38518 Gifhorn
oder per E-Mail mit einem beigefügten, zusammenhängenden pdf-Dokument an gesundheitsamt@gifhorn.de .
Bitte verzichten Sie bei Einreichung in Papierform auf eine "Bewerbungsmappe" und reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen lose in einem Umschlag ein.
Es gilt das Datum des Poststempels.
Bewerbungen, die per Mail eingereicht werden, müssen spätestens am 30. September 2024; 23:59 Uhr im Postfach gesundheitsamt(at)gifhorn.de eingegangen sein.
Allen Interessierten empfehlen wir, der Auswahlkommission bereits durch Ihre Bewerbungsunterlagen zu zeigen, was Sie als Person ausmacht.
Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingereicht wurden!
Die Bewerbungsunterlagen sollten daher vor dem Versand unbedingt auf Vollständigkeit geprüft werden.
Alle interessierten Auszubildenden und Studierenden müssen folgende Formulare und Nachweise einreichen:
Auszubildende müssen zusätzlich folgende Nachweise einreichen:
- aktuelle Schulbescheinigung der Berufsschule
Studierende müssen zusätzlich folgende Nachweise einreichen:
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
Die von der Auswahlkommission auserwählten Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten rückwirkend zum 1. November des laufenden Jahres (= Beginn der jeweiligen Förderperiode) eine monatliche Zahlung in Höhe von 400,00 EUR.
Wer Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - „Bürgergeld“), Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), oder andere mehr bezieht, muss damit rechnen, dass die jeweilige Sozialbehörde (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Wohngeldstelle, BAföG-Stelle, etc.) das Stipendium des Landkreises Gifhorn in der Berechnung des Anspruches berücksichtigt und als Einkommen anrechnet.
Rechnet die Sozialbehörde das Stipendium des Landkreises Gifhorn als Einkommen an, kann dies zur Minderung des Anspruches oder zum vollständigen Wegfall des Anspruches führen.
Wir empfehlen allen Interessierten, die Sozialleistungen beziehen, sich bei der jeweils zuständigen Sozialbehörde danach zu erkundigen, ob und wie sich das Stipendium des Landkreises Gifhorn auf die Höhe der gewährten Sozialleistung auswirken würde. Bitten Sie die Sozialbehörde konkret um eine schriftliche Auskunft zu der Frage, ob sich Ihr Anspruch durch den Bezug des Stipendiums verringern oder ob Ihr Anspruch unter Umständen sogar vollständig wegfallen würde.
Gerne können Sie die oben aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Gesundheit kontaktieren. Bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail, teilen Sie uns idealerweise eine Telefonnummer mit, unter der wir Sie zurückrufen können.