Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Wahlen finden in diesem Jahr für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt. Für die Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden in der ersten Jahreshälfte 2023 Vorschlagslisten durch die Vertretung der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt und durch die Jugendhilfeausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie einiger kreisangehöriger Gemeinden beschlossen.
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung für das Jugendschöffenamt zur Aufnahme in die Vorschlagsliste direkt an die für Sie zuständige Samtgemeinde, da die jeweiligen Samtgemeinden bzw. Gebietseinheiten die Vorschlagslisten für den Landkreis erstellen.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt werden von deren Seite danach dem örtlichen Jugendamt vorgeschlagen. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten erfolgt bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses., Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt dem örtlichen Jugendamt. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgte bei den Schöffinnen und Schöffen durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung, bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.
Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.
Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden bis zum 1. Juli 2023 dem Amtsgericht Wolfsburg und dem Amtsgericht Gifhorn übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss hat zunächst über die Einsprüche zu entscheiden und anschließend werden aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Hilfsschöffen gewählt.
Grundlagen zu dem Schöffenamt und weitere Informationen