Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Spielhallen Erlaubnis werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Stadt.
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Dienstleistung Spielhallen Erlaubnis ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.