Drittstaatsangehörige, die in Deutschland studieren möchten, aber noch nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen wurden, können eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu neun Monaten erhalten.
Sie benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis.
Mit Ausnahme der EU-Staaten, Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika ist bereits vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen.
Nach bestandener deutscher Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) erhalten sie nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den Status als Student.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
In der Ausländerbehörde vor Ort werden zur Aufnahme des elektronsichen Aufenthaltstitels (eAT) im Allgemeinen folgende Unterlagen benötigt:
Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.
Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.