Gewerbebegriff:
Ein Gewerbe ist jede selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit. Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Gewerbefreiheit:
Grundsätzlich hat jedermann das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungseinrichtung frei zu wählen. Die Berufsausübung und Gewerbefreiheit kann aber durch Gesetze beschränkt werden, damit eine ordnungsgemäße Ausübung im allgemeinen Interesse aller Bürger gewährleistet ist. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Gewerbeanzeigen:
Wer selbständig ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle betreibt oder eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausübt, muss dieses bei der zuständigen Behörde (Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) anzeigen, in der die Betriebsstätte liegt.
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen im Landkreis Gifhorn sind die Städte Gifhorn und Wittingen, die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Hankensbüttel, Isenbüttel, Meinersen, Papenteich und Wesendorf sowie die Gemeinde Sassenburg jeweils für Ihren Zuständigkeitsbereich.
Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Um diese Zuverlässigkeit bei verschiedenen Gewerbearten zum Schutz der anderen Gewerbetreibenden sowie der Allgemeinheit in besonderem Maße zu garantieren, hat der Gesetzgeber Erlaubnis- oder auch Konzessionspflichten vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der oder diejenige, der oder die das Gewerbe ausüben will, möglichst frühzeitig vor Betriebsbeginn einen Antrag auf Zulassung zu dem betreffenden Gewerbe stellen muss. Für folgende Tätigkeiten besteht eine Erlaubnispflicht im Gewerberecht:
Zuständige Behörden für die Beantragung von Gewerbeerlaubnissen und –konzessionen ist die Stadt Gifhorn für das Stadtgebiet und der Landkreis Gifhorn für die Stadt Wittingen, die Gemeinde Sassenburg und die übrigen Samtgemeinden.
Hinweise:
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gewerbe betreibt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € - bei Schwarzarbeit bis zu 200.000 € belegt werden. Ferner bestehen in zahlreichen anderen Gesetzen besondere Zulassung-/ Erlaubnisvorschriften, die zu beachten sind.
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerksbetriebes kommt ergänzend hinzu, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk nur natürlichen (jede einzelne Person) und juristischen (beispielsweise GmbH) Personen gestattet ist, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Welche Handwerke zulassungspflichtig sind und andere Fragen kann die Handwerkskammer beantworten.
Weitergehende Informationen bekommen Sie bei folgenden Behörden:
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 mit zahlreichen nachfolgenden Änderungen