Jede gewerbliche Tätigkeit ist anzeigepflichtig. Allerdings genügt die Gewerbeanmeldung allein nicht aus, diese Tätigkeit ausüben zu dürfen! Werden erlaubnispflichtige Tätigkeiten ohne die erfordleriche Erlaubnis ausgeübt, könnte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig werden.
In Ausübung der gewerblichen Tätigkeit fallen Abfälle an. Der Umgang mit diesen ist besonders geregelt. Das Unterscheidungsmerkmal ist hier die gewerbliche Tätigkeit.
1) Gewerbliche Tätigkeiten, die eine Dienstleistung als Hauptzweck haben, erzeugen während der Tätigkeit Abfall, der entsorgt werden muss. Solche Dienstleistungstätigkeiten sind z. B. Fliesenleger, Hochbau, Gartenbau etc.
Werden die Abfälle vom Gewerbebetreiber direkt vom Auftraggeber zur Entsorgung gebracht, ist hier zu beachten, dass gewerblicher Restmüll nur auf der Umschlaganlage der Karl - Klaus Asche GmbH „Am Allerkanal“ in Gifhorn, Rockwellstr. 10 angeliefert werden darf; § 19 Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Gifhorn (AbfBewS). Eine Anlieferung bei der ZEW Wesendorf oder AWZ Ausbüttel ist nicht zulässig.
Eine Beförderernummer gem. § 53 KrWG ist erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit regelmäßig Abfall befördern muss.
Eine A-Schild-Kennzeichnung am Fahrzeug gem. § 55 KrWG ist nicht erforderlich.
Für den Transport von Elektroaltgeräten in Ausübung der gewerblichen Dienstleistung, gilt folgendes:
Beim Umgang mit Sonderabfall wie z. B. Asbest sind Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorzunehmen.
2) Gewerbliche Tätigkeiten zielen auf den Umgang mit Abfall ab; z. B. sammlen, befördern, handeln oder makeln mit Abfall. Hier gelten besondere Regeln:
Diese Nummer erhalten Sie -kostenpflichtig- auf eine einmalige Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Diese wird beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt und ist neben der Dokumentation -auch bei einer Sammelbeförderung- im elektronisches Register anzugeben.
Hierzu ist die Sammlung bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn anzuzeigen.
Sammelerlaubnisse aus anderen Landkreisen oder Städten haben im Landkreis Gifhorn keine Gültigkeit.
Diese ist -kostgenpflichtig- zu beantragen beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
WICHTIG: Der gewerbliche Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist dem Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich -spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten- anzuzeigen. Beachten Sie hierzu bitte den nebenstehenden Flyer im Download.
Verwaltungstätigkeiten werden nach ihrem Aufwand gem. der Allgemeinen Gebührenordnung berechnet.
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn gem. § 42 NAbfG.