Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss besteht im Gegensatz zu anderen kommunalen Ausschüssen nicht nur aus Kreistagsabgeordneten. 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder entstammen dem Kreistag, die anderen 2/5 werden von den freien Trägern vorgeschlagen und durch den Kreistag gewählt.


Und nicht nur das kennzeichnet die Sonderrolle, die diesem Ausschuss zukommt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - hat das Jugendamt „zweigliedrig” angelegt. Auf der einen Seite gibt es die Verwaltung (d. h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises), auf der anderen Seite das politische Beschlussgremium – nämlich den Jugendhilfeausschuss. Der Jugendhilfeausschuss kann nicht nur über die Arbeitsweisen des Jugendamtes entscheiden, sondern auch über dessen Budget verfügen und im Rahmen der Haushaltsberatungen eigene Schwerpunkte setzen.


Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.