Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und / oder bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts.


Sie bietet für alle allein erziehenden Elternteile die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.


Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes, vor Geburt des Kindes nach dem Nachnamen der Mutter.


Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften


Die Unterstützung durch eine Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die alleinige Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht. Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, bei dem das minderjährige Kind lebt.


Für die Einrichtung einer Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag. Der Antrag ist bei dem für den Wohnort des Kindes zuständigen Jugendamt zu stellen. Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Das gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. Nach der Geburt kann die Beistandschaft bei Vorlage der rechtlichen Voraussetzungen jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden.


Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, berechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.
Als Interessenvertreter des Kindes kann der Beistand Unterhaltsansprüche auch gerichtlich durchsetzen sowie sich um Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils kümmern, z.B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.


Ebenso können allein erziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten. Als Beistand kann das Jugendamt auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.


Da das Unterstützungsangebot sehr individuell auf das Kind abzustimmen ist, wird gebeten, vorab einen Termin per Telefon oder E-Mail zu vereinbaren.


Was Sie sonst noch wissen sollten
Bei der Bearbeitungsdauer spielen individuelle Faktoren eine erhebliche Rolle. Daher ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben.


Weitere Informationen zur Beistandschaft erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).



Gebühren

Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten im Rahmen der Beistandschaft kostenlos. Bei Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen in Abstammungs- oder Unterhaltsverfahren können ggf. Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.



Unterlagen

Alle Unterlagen, die eventuell schon bestehen, können hilfreich sein, beispielsweise:


  • bestehende Unterhaltstitel (z. B. Urkunde, Gerichtsentscheidung zum Unterhalt)
  • anwaltliche Schreiben
  • Geburtsurkunde(n) des Kindes bzw. der Kinder
  • ggf. Scheidungsurteil



Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe)
§§ 1712 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)