Unterhaltsberechtigt ist das volljährige Kind, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.
Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, das heißt, bis das volljährige Kind über ausreichendes eigenes Einkommen für den Lebensunterhalt verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen Nettoeinkommen beider Elternteile sowie der individuellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Das Jugendamt kann im Rahmen der Beratung und Unterstützung das Einkommen der Unterhaltspflichtigen ermitteln, die Höhe des Unterhalts berechnen und versuchen, mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Im Streitfall kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs nur gerichtlich geklärt werden. Da eine Vertretung der Unterhaltsinteressen des volljährigen Kindes durch das Jugendamt in gerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, erfolgt in Streitfällen die Empfehlung der Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung und Vertretung.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften
Weitere Links:
Informationsblatt für volljährige Kinder