Der Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens gehört zu den erlaubnispflichtigen Gewerben. Hierfür ist ab dem 01.02.2022 eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes erforderlich.
Die o.g. Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 GlüStV (2021) und ersetzt ebenso das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung.
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt somit seit dem 01.02.2022 nur noch eine Spielhallenerlaubnis.
Für bestehende Erlaubnisse sieht das Niedersächsische Spielhallengesetz Übergangsregelungen vor.
Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden und Fragen hierzu werden durch das Gewerbeamt des Landkreises beantwortet.
Hinweise:
Für die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte, sind zusätzlich eine behördliche Aufstellererlaubnis (zuständig ist die Wohnortgemeinde des Aufstellers) und eine Bestätigung über die Eignung des Aufstellortes (zuständig ist die Gemeinde in der Spielgeräte aufgestellt werden) erforderlich.
Werden andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet ist auch dafür eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Die Gebühren richten sich nach Tarifnummer 57.1.7 ff. des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).