Spezieller Hinweis.
Wenn die verstorbene Person vor versterben zuhause gewohnt hat oder ambulant betreut wurde, wenden Sie sich bitte an die Kollegen aus der Abteilung Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Bestattungskosten bei vorheriger stationärer Unterbringung werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Dienstleistung Bestattungskosten bei vorheriger stationärer Unterbringung ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.