Die Brandverhütungsschau als Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis jedes Landkreises. Sie ist im Niedersächsischen Brandschutzgesetz in §§ 3 und 27 festgelegt.
Brandverhütungsschauen sind nur durch die hierfür benannten Brandschutzprüfer im jeweiligen Landkreis durchzuführen.
Objekte, die der Brandverhütungsschau unterliegen, sollen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.
Bei den zu überprüfenden Brandschauobjekten handelt es sich Allgemein um Objekte sowie um Anlagen und Einrichtungen in denen
a) ein erhöhtes Brandrisiko besteht,
b) erhebliche Sachwerte und/oder
c) eine größere Anzahl von Personen gefährdet sind.
Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder sind hierbei inbegriffen