Straßen-, Schienen- und Luftverkehr machen einen erheblichen Teil der gesamten Lärmimmission aus. Unnötige Lärmentwicklung und vermeidbare Abgasbelästigungen müssen jedoch unterbleiben.
Zum Beispiel untersagt die Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Auch unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Maßnahmen zur Schallminderung von Straßenlärm können rechtlich nur dann eingefordert werden, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz überschritten sind und Straßen neu gebaut oder wesentlich geändert werden, z. B. durch den Bau zusätzlicher Fahrbahnen.