Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Kleinere oder baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben, die nach § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sowie dessen Anhang aufgeführt sind, dürfen ohne Baugenehmigung ausgeführt werden.


Hierunter fallen zum Beispiel:


  • Abbruch von Gebäuden (ausgenommen Hochhäuser und Denkmäler)
  • Nutzungsänderungen, sowie das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 m³ (im Außenbereich 20 m³ - außer für Verkaufs- und Ausstellungszwecke)
  • Einfriedungen (z. B. Zäune, Mauern) bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche im Innenbereich
  • Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen (ausgenommen sind Außenwände und Gebäudetrennwände) in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen jedoch nicht in Hochhäusern
  • Verkleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen.
  • Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen
  • Personenaufzüge für die Beförderung von maximal einer Person


Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen.


Die Höhe von Einfriedungen kann z. B. durch eine Ortssatzung beschränkt sein.
Bei Abstellschuppen müssen z. B. Abstandsvorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes beachtet werden.


Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechts ist hier allein der Bauherr.


Die Abgrenzung von baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu genehmigungspflichigen Bauvorhaben ist oft nicht einfach.


Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner der Bauaufsichtsbehörde.