Die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten (hier wird nur ein bestimmter Warenkreis angeboten, z.B. Briefmarken) und Jahrmärkten (hier werden Waren aller Art verkauft, z.B. Floh- und Trödelmarkt) kann jeweils und grundsätzlich von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Mit der Festsetzung wird der Gegenstand der Veranstaltung, der Zeitraum, die Öffnungszeiten und der genaue Standplatz festgelegt. Märkte können außerdem für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Die Festsetzung bietet für den Veranstalter verschiedene Vorteile, u.a. rechtliche Sicherheit, dass ihm die festgesetzte Veranstaltung in der geplanten Form nicht ohne weiteres von der Behörde untersagt werden kann. Die Aussteller sind ferner vom Erfordernis einer Reisegewerbekarte und den Ladenschlusszeiten befreit.
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen.
Hinweise
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Die Gebühren richten sich je nach Veranstaltung nach Tarifnummer 40.1.24 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.
Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.
§§ 64 bis 71 b GewO