Welche Einrichtungen betrifft das?
Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören:
In Einrichtungen, in denen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche betreut werden, breiten sich Infektionen besonders leicht aus. Daher hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Infektionsprävention in Kindergemeinschaftseinrichtungen erlassen. Dabei handelt es sich um:
Meldepflichten
Gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG muss die Leitung der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Folgende Meldeinhalte sind an das Funktionspostfach InfektionenTeamA(at)gifhorn.de zu melden:
Nur auf Anforderung durch das Gesundheitsamt sind die Kontaktpersonen (Einrichtung, Elternhaus, Geschwister) mitzuteilen.
Das entsprechende Formular ist unter "Formulare" (rechte Spalte dieser Seite) abrufbar.
Ansprechpartner:
Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege, Heime, Ferienlager, Ausbildungseinrichtungen:
Frau Schneider 05371/82-727
Allgemeinbildende Schulen / BBS:
Frau Schmidt 05371/82-717
Hier finden Sie weitere Informationen:
Wiederzulassungsrichtlinie für Gemeinschaftseinrichtungen nach RKI
Rahmenhygienepläne des Landes Niedersachsen für Schulen
Rahmenhygienepläne des Landes Niedersachsen für Kindertageseinrichtungen
Link zur Erstbelehrung § 43 Infektionsschutzgesetz
Gesetzestext § 34 Infektionsschutzgesetz
Infobriefe zu häufigsten Infektionserkrankungen (in verschiedenen Sprachen)