Außerbetriebsetzungen erfolgen ohne Termin an der Information oder auf dem Postweg.
Für die postalische Abmeldung übersenden Sie bitte:
alternativ Fotos der Kennzeichenschilder (auch per E-Mail an verkehrsamt(at)gifhorn.de)
Nach der Bearbeitung erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und eine Rechnung auf dem Postweg zurück.
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Hinweis:
Rückfahrten nach der Außerbetriebsetzung dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirkes und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die entwerteten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Zur Wiederzulassung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen.
Kennzeichenschilder bitte immer erst nach Aufforderung entwerten.
Mittlerweile ist es auch möglich, ein Kraftfahrzeug Online außer Betrieb zu setzten.
16,80 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
§ 14 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.