Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:
Mietwagenverkehr: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 60,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchtens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.