Biotope

Als Biotope bezeichnet man Lebensräume in denen bestimmte Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).


Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:


  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich


Gesetzlich geschützte Biotope sind gemäß § 24 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) auch


  1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
  2. Bergwiesen,
  3. mesophiles Grünland,
  4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
  5. Erdfälle.


Beeinträchtigungsverbot für gesetzlich geschützte Biotope 


Es ist verboten, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt für jedwede biotopverändernden Maßnahmen, die zu nachhaltigen Schäden an dem Biotop führen können, also auch Maßnahmen, deren beeinträchtigende Wirkung nicht feststeht, aber möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Biotope ist es nicht immer möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, ab welchen Handlungen es zu einer Beeinträchtigung kommen würden. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung „erheblich“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist, ist somit immer im Einzelfall zu entscheiden.


Als Faustformel gilt: Erhebliche Beeinträchtigungen stellen z.B. Umwandlung, Flächenreduzierung, Intensivierung der Bewirtschaftungsform sowie sämtliche Maßnahmen dar, die zu nachteiligen Veränderungen der für das Biotop typischen Standortverhältnisse, Artenzusammensetzung und Habitatausstattung führen. Im Gegenteil ist die Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung i.d.R. unproblematisch.


Bekanntgabe von gesetzlich geschützten Biotopen 


Die bekannten gesetzlich geschützten Biotope werden in das Verzeichnis über die geschützten Teile von Natur und Landschaft des Landkreises Gifhorn aufgenommen. Die Flächeneigentümer und Nutzungsberechtigten, auf deren Grundstücken sich gesetzlich geschützte Biotope befinden, werden anschließend durch den Landkreis von den Biotopvorkommen per Anschreiben in Kenntnis gesetzt.


Die Biotope sind jedoch unmittelbar, Kraft des Gesetzes geschützt. Es bedarf somit keiner gesonderten Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung, um die Unterschutzstellung zu gewährleisten.


Weitergehende Informationen zu den gesetzlich geschützten Biotopen


Gesetzlich geschützte Grünländer sind unter bestimmten Bedingungen erschwernisausgleichsberechtigt. Der Erschwernisausgleich soll den Kosten bzw. Mindererträgen bei der Biotopbewirtschaftung entgegenwirken.


Von dem Beeinträchtigungsverbot sind auf Antrag beim Landkreis Gifhorn Ausnahmen möglich, sofern die entstehenden Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 NatSchG). In besonderen Fällen besteht zudem die Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG).


Der gesetzliche Biotopschutz greift nicht für Biotope, die innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach dessen Inkrafttreten neu entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird (§ 24 Abs. 1 NAGBNatSchG). Er gilt jedoch für bereits vorhandene Biotope, für die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes noch keine Ausnahmen oder Befreiungen gewährt wurden. Er gilt entsprechend für Biotope, die innerhalb von Bebauungsplänen bei der Bestandserfassung nachweislich übersehen wurden.


Der gesetzliche Biotopschutz greift ebenfalls nicht für Biotope, die aus der Teilnahme an Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung hervorgehen, sofern die zulässige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung binnen zehn Jahren nach Beendigung der Teilnahme wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 5 BNatSchG).


Ferner fallen Biotope, die innerhalb von Bodenabbaustätten entstanden sind, deren Nutzung lediglich unterbrochen wurde, nicht unter den gesetzlichen Schutz, sofern die Gewinnung binnen fünf Jahren nach Unterbrechung wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 6 BNatSchG).