Negativbescheinigung

Sie haben ein minderjähriges Kind und sind bzw. waren mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet und haben auch keine gemeinsame Sorgeerklärung für Ihr Kind abgegeben bzw. es gibt auch keine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht?



Sofern Sie dies z.B. bei der Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, bei der Beantragung eines Ausweises, bei der Eröffnung eines Kontos oder Sparbuchs nachweisen müssen, haben Sie die Möglichkeit, sich beim Jugendamt eine Negativbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese beinhaltet eine Auskunft aus dem Sorgeregister.



Für Kinder, die in Gifhorn geboren sind, können wir Ihnen diese Auskunft erteilen.



Sollte Ihr Kind nicht in Gifhorn geboren sein, kann die Negativbescheinigung erst nach Rückfrage beim Geburtsjugendamt Ihres Kindes ausgestellt werden. Diese Auskunft dauert erfahrungsgemäß einige Tage. Sollte Ihr Kind im Ausland geboren sein, erfolgt zunächst eine Anfrage bei einer zentralen Erfassungsstelle.



Die Bescheinigungen werden Ihnen per Post übersandt.


Was Sie sonst noch wissen sollten
Eine Negativbescheinigung ist nicht unbefristet gültig. Da sich an den Verhältnissen jederzeit etwas ändern kann, wird von vielen Behörden und Institutionen eine aktuelle Bescheinigung als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge gefordert, die meist nur wenige Wochen alt sein darf. 


An wen müssen Sie sich wenden?


Frau Trübiger
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: truebiger(at)gifhorn.de
Tel.: 05371 82-506



Frau Sarbak
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: sarbak(at)gifhorn.de
Tel.: 05371 82-502




Gebühren

Die Ausstellung der Negativbescheinigung ist kostenlos.



Rechtsgrundlage

§ 58 a  SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe)