Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet werden.
Änderung der Fahrzeugart
Änderung von Hubraum oder Leistung
Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Diese technischen Änderungen müssen von der Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ und andere) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.
11,70 Euro - 20,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil I
Sachverständigengutachten einer zugelassenen Prüforganisation
Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
Zulassungsbescheinigung Teil I
Einbaubescheinigung der Werkstatt
Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
Zulassungsbescheinigung Teil I
Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
Sollten Sie noch im Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes sein, legen Sie bitte beide Dokumente vor.
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.
Die Änderungen müssen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere übernommen werden.