KFZ - technische Änderung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet werden.


  • Änderung der Fahrzeugart

  • Änderung von Hubraum oder Leistung

  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen

  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast

  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern

  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen

  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken 


Diese technischen Änderungen müssen von der Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ und andere) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.



Gebühren

11,70 Euro - 20,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.



Unterlagen

  • bei technischer Änderung
    • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Sachverständigengutachten einer zugelassenen Prüforganisation

    • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)

    • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung 


  • bei Änderung der Schadstoffklasse
    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung der Werkstatt

    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem


  • bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT


Sollten Sie noch im Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes sein, legen Sie bitte beide Dokumente vor.

Fristen

Die Änderungen müssen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere übernommen werden.