Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter melden Sie Ihr Fahrzeug auf eine neue Anschrift um und beantragen gegebenenfalls ein neues Kraftfahrzeugkennzeichen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen andere Kommune verlegen.
Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wurde zum 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können nunmehr beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels gegenüber der zuständigen Stelle bestehen bleibt und auch weiterhin eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
bereits erfolgte Wohnsitz Anmeldung beziehungsweise Wohnsitz Ummeldung
24,80 Euro - 32,60 Euro
ggf. Wunschkennzeichengebühr
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
bei Ummeldung mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens:
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
bei Vereinen zusätzlich:
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss unverzüglich erfolgen.