Spezieller Hinweis.
Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizei holt die Waffenbehörde ein!
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Schießstätte Betriebserlaubnis werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers/der Betreiberin ein Gutachten eines/einer anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
Es fallen Gebühren nach Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Dienstleistung Schießstätte Betriebserlaubnis ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.