Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigt eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Erlaubnis wird Unternehmern, deren Unternehmen den Sitz im Inland haben, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt werden. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
Hinweis: Für den sogenannten Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist keine Erlaubnis erforderlich. Das Unternehmen muss aber beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet sein.
§ 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
120,00 Euro - 700,00 Euro Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Zum Nachweis der fachlichen Eignung:
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen:
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters: