Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigt eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Erlaubnis wird Unternehmern, deren Unternehmen den Sitz im Inland haben, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt werden. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
Hinweis: Für den sogenannten Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist keine Erlaubnis erforderlich. Das Unternehmen muss aber beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet sein.
§ 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Gebühren

120,00 Euro - 700,00 Euro Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)

Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:


  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung


Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:


  • Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich der Anlage 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers).


Zum Nachweis der fachlichen Eignung:


  • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Entsprechend dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009


Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen:


  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschafterliste
  • Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters:


  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt


Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers