Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in Niedersachsen werden in Verzeichnissen erfasst, die bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingesehen werden können.
Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Dabei muss es sich nicht immer nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Eintscheidend ist der jeweils historische Aussagewert. Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemein gültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahmen nach § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein.
Schon zum Zeitpunkt der ersten Planungen sollte Kontakt mit dem Denkmalpfleger des Landkreises Gifhorn aufgenommen werden.
Ein geschütztes Baudenkmal darf nur mit Genehmigung
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z. B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Flyer Ablauf eines denkmalrechtlichen Antrags
Flyer Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde