Jeder, der ein Grundstück verkauft, muss dies notariell beurkunden lassen.
Neben anderen Formalien ( zum Beispiel die Entrichtung der Grunderwerbssteuer oder die Vorkaufsverzichtserklärung der Gemeinde nach Baurecht ) muss dann auch die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eingeholt werden. Im Allgemeinen beantragt diese der Notar und auch nur dann, wenn die Grundstücksfläche größer als 5.000 Quadratmeter ist.
Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam solange diese Genehmigung nicht erteilt ist.
Landwirtschaftliche Flächen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in den Händen derjenigen bleiben, die sie auch bewirtschaften, getreu dem Motto „Bauernland in Bauernhand“. Da die Ressource Boden nicht beliebig erweiterbar und Grundlage der Ernährung ist, soll dieses wertvolle Gut nicht zum Objekt hemmungsloser Spekulanten werden.
Sollte ein Nichtlandwirt zum Beispiel einen Acker oder eine Wiese kaufen, wird geprüft, ob ein erwerbswilliger Landwirt bereit ist, die Fläche zu erwerben. Ab einer Größe von 5.000 Quadratmeter kann ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Genehmigungsbehörde ist der Landkreis mit dem Grundstücksverkehrsausschuss.