KFZ - Rotes Kennzeichen

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Kraftfahrzeug-Händlerinnen und Händler oder Werkstätten bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die antragstellende Person einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die antragstellende Person zuständige Stelle sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Gebühren

103,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

  • Führungszeugnis (Beleg-Art O) der Inhaberin/des Inhabers oder der verantwortlichen Person
  • Gewerbeanmeldung
  • Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
  • Auskünfte aus dem Handelsregister und dem Gewerbezentralregister, sofern Sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis über die Beantragung der Auskünfte
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin oder vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin oder abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin oder vom Halter und vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Alternativ:
    • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
    • der Nachweis der Steuerbefreiung


  • bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister

    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht

  • bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug

    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile

    • deren Ausweise

Fristen

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa sechs Wochen.
Bei befristeter Erteilung soll der Antrag auf Verlängerung mindestens sechs Wochen vor Ablauf gestellt werden.
Für die Verlängerung werden die gleichen Unterlagen wie für die Neuerteilung benötigt.