Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Kraftfahrzeug-Händlerinnen und Händler oder Werkstätten bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die antragstellende Person einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die antragstellende Person zuständige Stelle sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
103,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister
die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
Vereinsregisterauszug
Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
deren Ausweise
§ 41 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa sechs Wochen.
Bei befristeter Erteilung soll der Antrag auf Verlängerung mindestens sechs Wochen vor Ablauf gestellt werden.
Für die Verlängerung werden die gleichen Unterlagen wie für die Neuerteilung benötigt.