Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten

 

Leistungsbeschreibung

Eine Behinderung oder drohende Behinderung und den Bedarf an Eingliederungshilfe die zuständige Stelle fest, in welcher das Kind wohnt.

Entsprechend des von der zuständigen Stelle festgestellten Bedarfs an Eingliederungshilfe wird auf Antrag dem Kind mit Behinderung eine Leistung gewährt. Die folgenden Leistungen sind möglich:

Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen

Kinder mit und ohne Behinderung im Alter unter drei Jahren werden in integrativen Krippengruppen gemeinsam betreut. Die Kinder mit Behinderung können ergänzend zu den Leistungen der Krippe Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben.

Integrative Kindergartenbetreuung

Das Angebot einer integrativen Kindergartenbetreuung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr. In einer integrativen Kindergartengruppe werden Kinder mit Behinderungen und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut.

Wenn die Betreuung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes in einer integrativen Gruppe z. B. wegen zu großer Entfernungen nicht realisiert werden kann, kann die Betreuung in Form von Einzelintegration in einer Regelkindergartengruppe in Betracht kommen.

Heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer geistigen Behinderung bzw. einer Körperbehinderung

Der heilpädagogische Kindergarten bietet eine Betreuung und Förderung  für Kinder ab dem 3. Lebensjahr an, die eine geistige oder körperliche Behinderung haben oder davon bedroht sind und einen teilstationären Förderbedarf haben.

Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung

Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung sind teilstationäre Einrichtungen, in denen Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung - in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres - betreut werden. In diesen Sonderkindergärten werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht.

Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheil- und Sonderkindergärten haben sich auf die Förderung und Betreuung behinderter Kinder spezialisiert und bieten keine integrative Betreuung an.

Über die vorhandenen Angebote in Wohnortnähe und die aufgrund des Förderbedarfs des Kindes mögliche Förderung können die Eltern sich von der zuständigen Stelle beraten lassen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Stadt Celle, Göttingen, Hildesheim, Lingen/Ems, der Landeshauptstadt Hannover und der Hansestadt Lüneburg, in dessen / deren Bezirk das Kind wohnt. Informationen über den Standort integrativer Gruppen erteilen auch die Gemeinde, die Samtgemeinde und die Stadt.

Weiterführende Informationen:

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten der Eingliederungshilfe für die Betreuung des Kindes mit Behinderung werden von den kreisangehörigen Kommunen, dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt oder dem Land getragen. Für die Förderung in Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung tragen außerdem die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid bezüglich der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, erhoben werden.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

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