Medizinalaufsicht

Eine „umfassende Medizinalaufsicht“ gibt es in Niedersachsen nicht.

Der Sicherstellungsauftrag ist zwischenzeitlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen worden. Diese übernahmen durch die Tätigkeit ihrer medizinischen Dienste auch Aufgaben der Berufsaufsicht. Weitere Aufsichtspflichten obliegen den jeweiligen Kammern. Darum ist die zu früheren Zeiten bestehende Aufsicht zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an entsprechenden Kräften über „sonstiges ärztliches Hilfspersonal“ ersatzlos entfallen.


Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer melden halbjährlich ihre Mitglieder dem Gesundheitsamt.


Im Rahmen der Medizinalaufsicht überwacht das Gesundheitsamt auch die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.


Hinweis: Der Landkreis Gifhorn verfügt über eine Hebammenzentrale über diese weitere interessante Angebote für Hebammen und schwangere Frauen und werdende Eltern bereitstehen. Hierzu bitte den Link zur Hebammenzentrale anklicken.


Zuverlässigkeitsprobleme werden durch das Berufsrecht - Aberkennung der Berufserlaubnis bzw. der staatlichen Anerkennung - abgedeckt.
Bei hygienischen Problemfällen (zum Beispiel unsaubere Praxis) wird die Abteilung 7.2- Verwaltung, Gesundheitsaufsicht & Umwelthygiene gegenüber den Praxisinhabern nach dem Infektionsschutzgesetz tätig.



Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.



Fristen

Die jährliche Meldepflicht durch die Hebamme muss bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahr nach § 7 Abs.1 Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) erfolgen. Angabe von Beginn und Beendigung der Berufsausübung ist unverzüglich durchzufühen. Die Meldung für Hebammen muss an die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) versendet werden, in deren Bezirk der Beruf überwiegend ausgeübt wird. Dafür kann die ausfüllbare PDF-Datei als Meldebogen oder eine händische PDF-Datei als Meldebogen unter Formulare verwendet werden.