Familienmitglieder von Schutzberechtigten erhalten ebenfalls Asyl.
Im Sinne des Familienasyls zählen als Familienmitglied:
Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen ist.
Diese Regelung gilt für Schutzberechtigte, denen der Flüchtlingsschutz oder die Asylberechtigung zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.
Nach Einreise in das Bundesgebiet kann bei der zuständigen Landesaufnahmebehörde (hier: Landesaufnahmebehörde Braunschweig) ein Asylantrag gestellt werden. Die zuständige Ausländerbehörde nimmt hierbei keine Unterlagen zwecks Asylantragstellung entgegen.
Wird ein Kind in Deutschland nach der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern, von denen noch mindestens ein Elternteil im Asylverfahren ist, oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag gilt damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen.
Ebenfalls und zum Schutz des Kindes werden und dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.
In Deutschland geborene Kinder erhalten nicht die automatisch deutsche Staatsangehörigkeit.
Ab dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich. Allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.
Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartnerin bzw.Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.
Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.
Die Beantragung eines Familiennachzugs muss zwingend über die deutsche Auslandsvertretung aus dem Ausland durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird von der deutschen Botschaft im Ausland in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
In der Ausländerbehörde vor Ort werden zur Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Allgemeinen folgende Unterlagen benötigt:
Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.
Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.