Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz, welche den bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern erfassen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen.
Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung erfüllt die Besteuerung des Jagdrechts diese Voraussetzung. Die Jagdsteuer wird als traditionelle Aufwandsteuer angesehen, denn die Ausübung des Jagdrechts erfordert in aller Regel nach wie vor die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel, so zum Beispiel Jagdpachtzins bis zu 60,00 €/ha, für Wildschadenverhütungsmaßnahmen und Wildschadenersatz. Die Jagdausübung bringt damit zugleich eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.
Die Jagdsteuer darf nicht mit der in Niedersachsen an das Land abzuführenden Jagdabgabe aller Jagdscheininhaber verwechselt werden. Steuerpflichtig sind nicht die ca. 1900 Inhaber von Jagdscheinen, sondern die ca. 400 Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer).
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes ist erstmals für das Steuerjahr 2003 auf die Anforderung der jährlichen Steuererklärung verzichtet worden. Künftige Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Pachtpreis, Jagdessen, Wildschäden usw.) sind bitte unaufgefordert anzuzeigen. Mit dem Steuerjahr 2020 wurde der Steuersatz von 15 % auf 10 % reduziert. Dies war mit der Bedingung verbunden, dass die Jägerschaft verbindlich weiterhin die Entsorgung von Fallwild übernimmt.
Steueraufkommen ca. 140.000 Euro
Jagdsteuersatz 10 % (seit 01.01.2020)
Jagdwert für nicht verpachtete Eigenjagden: 6,00 Euro (seit 01.01.2008)
Bis zum 31.12.2006 wurden zusammen mit der Veranlagung der Jagdsteuer gleichzeitig auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung veranlagt. Diese Veranlagung führt die
Berufsgenossenschaft selbst durch.