Als untere Verwaltungsbehörde hat der Landkreis Gifhorn im wesentlichen folgendes Aufgabenspektrum:
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Darunter versteht man die ausschließliche Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Grundsätzlich (Ausnahme: selbständiges Fischereirecht) steht dieses Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Bestehen an einem Gewässer mehrere Fischereirechte, so bilden die Berechtigten eine Fischereigenossenschaft.
Nach bestandener Fischerprüfung - wird in Niedersachsen bei einem anerkannten Landesfischereiverband abgenommen - und Erreichen des 14. Lebensjahres stellt die Gemeinde, Stadt oder Samtgemeinde den Fischereischein aus, der den Überwachungsbeamten vorzuzeigen ist.
Wer in einem Gewässer den Fischfang ausübt und nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, hat außer dem Fischereischein noch einen Fischereierlaubnisschein mit sich zu führen.
Nds. Fischereigesetz vom 01.02.1978, zuletzt geändert am 05.11.2004