Für Niederschlagswasser, welches in irgendeiner Form gesammelt und abgeleitet wird (Gosse, Rinne, Kanal etc.) ist für die anschließende Einleitung in das Grundwasser oder in ein Gewässer eine Erlaubnis erforderlich. Diese wasserrechtliche Erlaubnis wird nur erteilt, wenn bestimmte Anforderungen an die Reinhaltung und bei Einleitung in ein Gewässer auch an die abzuleitende Menge erfüllt sind.
Soweit es die Boden- und Grundwasserverhältnisse zulassen, sollte eine Versickerung immer einer Ableitung vorgezogen werden, damit der Grundwasserhaushalt durch die Bebauung möglichst wenig in Mitleidenschaft gezogen wird.
Bei der Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund und somit in das Grundwasser, ist natürlich eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Aus diesem Grund ist das Niederschlagswasser vorzugsweise über die belebte Oberbodenzone mittels Flächen-, Mulden- oder Beckenversickerung abzuleiten.
Ist eine oberflächliche Versickerung nicht möglich und muss folglich das von Straßen, Parkplätzen oder sonstigen Fahrflächen abfließende Niederschlagswasser unterirdisch versickert oder abgeleitet werden, so sind aufwändige und kostenintensive Reinigungsanlagen vorzuschalten.
Bei der Ableitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist neben der Reinigung zum Schutz des Gewässers ggfs. zusätzlich noch die abgeleitete Menge durch ein Regenrückhaltebecken zu drosseln.
Im Erlaubnisverfahren für die Versickerung von Niederschlagswasser wird zunächst geprüft, ob das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt. Hier ist die jeweilige Schutzgebietsverordnung zu beachten, die die Versickerung von Niederschlagswasser in vielen Fällen ausschließt. Weitere Vorraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind ein ausreichender Grundwasserabstand sowie die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Außerdem wird geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben an die Reinigung des Regenwassers erfüllt werden und die Regenwasserbeseitigungsanlagen ausreichend bemessen sind.
Im Erlaubnisverfahren für die Einleitung in ein Gewässer wird geprüft, ob das Gewässer das Regenwasser aufnehmen kann. In der Regel ist eine Drosselung der Einleitung notwendig. Die Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer wird erteilt, wenn die Reinigung ausreichend ist und ausreichend Rückhaltevolumen zur Verfügung steht.
Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, mit der Planung und der Erstellung der Antragsunterlagen eine fachkundige Person zu beauftragen. Gern stehen wir auch für eine Beratung bezüglich der Oberflächenentwässerung und dem Umfang der Antragsunterlagen für Sie zur Verfügung.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Bei Wohngrundstücken ist die Versickerung des Niederschlagswassers von Dach-, Hof- oder Wegeflächen erlaubnisfrei, wenn die Bodenpassage des von den Hofflächen abfließenden Niederschlagswassers gewährleistet ist. Für andere Versickerungsprojekte ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Eine Erlaubnis für die Ableitung von Niederschlagswasser ist nicht erforderlich, wenn die Einleitung unter den Gemeingebrauch oder den Eigentümergebrauch nach §§ 25 und 26 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) fällt.
Welche Gebühren fallen an?
Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz