Die Vollstreckungsstelle des Landkreises Gifhorn ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offene Geldforderungen weitestgehend eigenständig zwangsweise beizutreiben. Er bedient sich hierzu vor allem schriftlicher Verfügungen sowie spezieller Außendienstmitarbeiter (Vollstreckungsbeamte), die mit den Gerichtsvollziehern vergleichbar sind.
Die Legitimation zur Vollstreckung ergibt sich aus dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG).
Neben den eigenen Forderungen werden im Rahmen von Vollstreckungshilfe auch Forderungen anderer Kommunalverwaltungen, aber auch Behörden wie der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gegen Vollstreckungsschuldner innerhalb des Landkreisgebiets beigetrieben.
In der Regel erfolgt die Vollstreckung nach der 1. Mahnung. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Zwangsgeldern) darf diese unterbleiben.
Die häufigsten Vollstreckungsarten sind Lohnpfändungen, Kontopfändungen, Rentenpfändungen oder Sachpfändungen im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch die Vollstreckungsbeamten.
Des Weiteren beteiligt sich der Landkreis Gifhorn an Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- sowie Zwangsverwaltungsverfahren. Ggf. werden diese Verfahren auch durch Anträge beim Gericht selbst initiiert.
Auch Zwangssicherungshypotheken werden bei vorhandenem Eigentum zur Sicherung der Forderung in den Grundbüchern eingetragen.
Soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos verlaufen ist, wird der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
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