Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Das Fahrzeug muss zwecks Identifizierung vorgeführt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Ausfuhrkennzeichen können in jeder Zulassungsstelle beantragt werden.
Wegen der Vorführung des Fahrzeuges empfiehlt es sich, die Ausfuhrkennzeichen im Bereich des Standortes des Fahrzeuges zu beantragen.
34,60 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:
§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.