Spezieller Hinweis.
Wann und von wem kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden?
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Bestattungskosten sind immer private Kosten! Deshalb muss vor einer Antragstellung beim Landkreis Gifhorn unter allen Verpflichteten (Erben, Unterhaltspflichtige oder sonstige Verwandte) geklärt sein, dass keiner die Bestattungskosten (auch nicht teilweise) aus seinem Einkommen und Vermögen übernehmen kann. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Landkreis können lediglich „erforderliche“ Bestattungskosten übernommen werden.
Wenn Sie einen Bestatter beauftragen, müssen sie diesen deshalb unbedingt darauf hinweisen, dass Sie einen Antrag beim Landkreis Gifhorn einreichen wollen.
Spezieller Hinweis.
Welcher Sozialhilfeträger ist zuständig?
Wenn die verstorbene Person vor versterben in einer stationären Einrichtung betreut wurde, wenden Sie sich bitte an die Kollegen aus der Abteilung Hilfe zur Pflege.
Spezieller Hinweis.
Was wird benötigt?
1. Unterlagen bzw. Nachweise des/der Verstorbenen:
2. Unterlagen bzw. Nachweise des Antragstellers:
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Dienstleistung Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.