Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung von Tieren und den Handel mit Tieren wird eine Erlaubnis benötigt.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Unter gewerbsmäßiger Zucht und Haltung von Hunden, Katzen und sonstigen Heimtieren im Sinne des Tierschutzgesetzes versteht man, wenn
a) mehr als drei Zuchthündinnen oder fünf Zuchtkatzen gehalten werden oder
b) bei sonstigen Heimtieren ein Umsatz von mehr als 500 € jährlich zu erwarten ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Stelle zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag mit Angaben über
- die Art der betroffenen Tiere,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- ggf. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
- Nachweise der erforderlichen Sachkunde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Rechtsgrundlage
Tierschutzgesetz (TierSchG)