Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Verbraucherinformationsgesetz werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), kurz Verbraucherinformationsgesetz, ist
am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Seitdem sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet,
dem Verbraucher Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes seit
September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel
und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes,
wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.
Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers,
sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist nach § 4 Abs. 3 VIG möglich.
Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:
Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere
aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.
Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der zuständigen Stelle.
Mit der Ergänzung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) werden alle Rechtsverstöße durch
Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Stelle veröffentlicht.
Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige
Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften,
werden veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.
Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei
Gefahr im Verzug gestattet.
Die Zuständigkeit liegt
Um einschätzen zu können, welche Stelle der richtige Ansprechpartner für eine Anfrage nach dem Gesetz zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist, sind im Internet auf der entsprechenden Website die auf das VIG bezogenen
Aufgaben dieser Stellen benannt.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verbraucheranfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro sind kostenfrei.
Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro gratis.
Im Übrigen besteht volle Kostenpflicht. Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe
informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (VIG) keine aufschiebende Wirkung.
Beachtet werden sollte, dass sich aus dem formlosen Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig
ergibt.
Ein Antrag sollte enthalten:
Sofern der Antrag dies nicht zweifellos erkennen lässt, ist eine Präzisierung erforderlich, so dass sich die Bearbeitungszeit
verlängern kann.
Sollten Belange Dritter durch den Antrag betroffen sein, werden die Betroffenen angehört und können Stellung nehmen.
Die Entscheidungsfristen für die zuständige Stelle verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat. Dadurch können sich die
Bearbeitungszeiten verlängern.
Anhörungen können auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen
kann von der zuständigen Stelle sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Die Dienstleistung Verbraucherinformationsgesetz ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.