Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgebeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Im Zuge der Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen ist die bisher nach dem Baugesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde vorbehaltene Aufgabe zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen den Landkreisen übertragen worden.
Die durch die kreisangehörigen Gebietskörperschaften aufzustellenden Flächennutzungspläne unterliegen nunmehr der Rechtskontrolle des Landkreises. Im Genehmigungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob der Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob er den Vorschriften des Baugesetzbuches, den auf Grund des Baugesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Das Genehmigungserfordernis beinhaltet keine Zweckmäßigkeitskontrolle. Diese obliegt den Gebietskörperschaften im Rahmen der ihnen grundsätzlichen garantierten Planungshoheit.
Über einen vorgelegten Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde. Die erteilte Genehmngiung ist von der planaufstellenden Gebietsköprerschaft ortsüblich bekanntzumachen. Folgend wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Bebauungspläne unterliegen im Gegensatz zu Flächennutzungsplänen in der Regel nicht der Genehmgiungspflcht. Sie werden nach Satzungsbeschluss und Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises wirksam.
An wen muss ich mich wenden?
Flächennutzungsplan - Samtgemeinden, Stadt Gifhorn, Stadt Wittingen, Gemeinde Sassenburg
Bebauungsplan - Gemeinden
Baugesetzbuch (BauGB)
In den Bekanntmachungen zu den Verfahren sind Fristen angegeben, die zu beachten sind. Nach Baugesetzbuch dauert die öffentliche Auslegung mind. 30 Tage.