Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft wird von vielen Menschen als störend empfunden. In jedem Fall kann eine freundliche Bitte, den Lärm abzustellen, nicht schaden und führt häufig schon zu einer Abhilfe der Störung.
Als Leitsatz gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl was die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmentwicklung betrifft. Das gilt zum Beispiel für Rundfunk- und Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, die in den Ortssatzungen der Städte, Samtgemeinden oder Gemeinden enthalten sein können, geboten.
Bei diesem sogenannten verhaltensbedingten Lärm wird entsprechend des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Wenn Messwerte (mit einem Pegelmesser) oder/und Aussagen ausreichend neutrale Zeugen zur Verfügung stehen, kann die Erheblichkeit der Beeinträchtigung eindeutiger belegt werden. Es kann auch hilfreich sein, mittels eines exakt geführten Lärmtagebuches die Bedeutung der Belästigung herauszustellen.
Bei Problemen mit Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Ihrer Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde oder die nächste Polizeidienststelle.