Nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegtes Haarwild unterliegt einer Fleischuntersuchungspflicht, wenn das Fleisch für den Verzehr durch Menschen bestimmt ist. Diese Fleischuntersuchung erfolgt zunächst durch den Jäger. Sofern dieser am erlegten Tier keine Merkmale feststellt, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, findet keine amtliche Untersuchung statt - mit Ausnahme der Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Wildtieren, die Träger von Trichinen sein können.
Das nur vom Jäger - aber nicht amtlich - untersuchte Haarwild darf dann nur unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe abgegeben werden. Stellt der Jäger jedoch gesundheitlich bedenkliche Merkmale fest, muss er eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt veranlassen.
Wildschweine und einige andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen immer der amtlichen Trichinenuntersuchung, falls ihr Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Dies gilt auch, wenn das erlegte Tier aus dem Ausland eingeführt wurde.
In Gehegen gehaltenes Wild (Gehegewild) muss immer vor der Schlachtung oder Tötung zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldet werden.
Die Trichinenuntersuchung muss beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher (amtlicher Tierarzt oder Fleischkontrolleur) angemeldet werden. Eine erforderliche Fleischuntersuchung muss immer durch den amtlichen Fleischuntersuchungs-Tierarzt erfolgen.