Pfandleihgewerbe Erlaubnis

 

Leistungsbeschreibung

Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreibt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • bei eingetragenen Unternehmen
  • bei einer GmbH & Co. KGt
    • ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG
  • Führungszeugnis für Behörden (Beleg-Art O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge gem § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) und  § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • Versicherungsnachweis
  • Wohnsitz im Ausland
    • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass die antragstellende Person die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt

 

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist der Antrag lediglich für die juristische Person zu stellen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jede Person ein Antrag zu stellen ist und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

 

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als antragstellende Person zu treffen.

 

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.

 

Die Pfandleiherin/der Pfandleiher bzw. die Pfandvermittlerin/der Pfandvermittler

  • muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen,
  • ist zur Buchführung verpflichtet,
  • kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.

 


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

 

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

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